Die E Zigarette galt, und gilt vielen Menschen als die Lösung des Problems mit dem Rauchen in der Öffentlichkeit.
Doch die Verordnungen und Gesetze zum Schutze der Nichtraucher in der Öffentlichkeit liegen in den Händen der einzelnen Bundesländer und die sehen die Sache sehr unterschiedlich. Auch das Bundesministerium für das Arzneimittelwesen sieht das in E Zigaretten verwendete Liquid als ein Arzneimittel an und hat gegen ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Berufung eingelegt.
Die Problematik für die Bundesregierung und die Länder, die diese Auffassung mittragen ist, dass das Liquid in der E-Zigarette im Anti-Raucher-Gesetz keine Anwendung finden kann, da in diesem Gesetz das Genussmittel Tabak und seine Verbrauchsformen genau beschrieben sind. Das Liquid passt da nicht hinein. Um aus diesem Dilemma einen Ausweg zu finden, wurde die Lösung in der E Zigarette zum Arzneimittel erklärt und wäre demnach zumindest Apothekenpflichtig.
Einige Gerichte in Deutschland sehen das durchaus anders, doch davon lässt sich zumindest bis Jetzt die Bundesregierung nicht beeindrucken.
Eine klare bundesweite rechtliche Stellung der E Zigarette ist momentan in Deutschland nicht vorhanden. Jedes Bundesland kann entweder der Vorgabe der Bundesregierung folgen und E Zigaretten zu Arzneimitteln erklären oder den Gerichtsurteilen vertrauen, die das Liquid in der E Zigarette nicht als Arzneimittel sehen.
Der Bund zumindest verbietet die E Zigarette nach wie vor in seinen öffentlichen Einrichtungen.
Neben dem Bund ist Nordrhein Westfalen mit der Gesundheitsministerin Barbara Steffens ein Vorreiter in Sachen Verbot der E Zigarette. Die Argumentation beläuft sich im Grunde darauf, dass die Inhaltsstoffe des Liquids noch nicht ausreichend geprüft sind und schädliche Langzeitwirkungen nicht ausgeschlossen sein können. Darum sollte der Stoff wie ein Arzneimittel gehandhabt werden.
Der weiteren Logik, dass wenn E Liquids frei verkäuflich sind, auch Nikotinpflaster und ähnliche Produkte von Jedem vertrieben werden könnten, ist nur schwierig zu folgen, denn ob ein Nikotinpflaster nun in der Apotheke verkauft wird oder nicht macht wohl kaum einen Unterschied, denn ein Rezept vom Arzt wird nicht benötigt und das lediglich die Apothekenpflicht eines Mittels den Verbraucher bereits schützt, ist wohl kaum anzunehmen.
Wie sich die Rechtslage verhält,muss für jedes Bundesland einzeln geprüft werden. Die Versorgung mit E Liquids ist zumindest Online sowieso kein Problem und Firmen handhaben E Zigaretten meist eh nach eigenem Gutdünken. Wobei sich die Mehrzahl vermutlich dem allgemeinen Rauchverbot anschließen und auch die E Zigaretten in die Raucherecken verdammen. In Gaststätten ist die Geschichte etwas heikler, da könnte ein Gast mit dem Gastwirt je nach Bundesland streiten, ob Er oder Sie die E Zigarette an der Theke oder am Tisch benutzen darf. Doch der Gastwirt sitzt in jedem Fall am längeren Hebel. Er kann selbst in Bundesländern, die das E Liquid zulassen, die E Zigarette in seinem Lokal verbieten. Eine Gaststätte ist zwar eine öffentliche Einrichtung, aber der Gastwirt als Inhaber besitzt das Recht der Vertragsfreiheit. Wen Er oder Sie bedient oder in der Gaststätte zulässt, bleibt ihm überlassen. Nicht einmal der weitverbreitete Aberglaube, ein Gastwirt muss ein Glas Wasser kostenfrei an jeden geben, der es verlangt, oder darf das Aufsuchen der Toilette nicht verweigern, sind irgendwo gesetzlich verankert. Ein Gastwirt kann jederzeit Jeden oder Jede des Lokals auch ohne Angabe von Gründen verweisen.
Voraussichtlich wird der Bundesgesetzgeber das Rauchverbot irgendwann in der Zukunft auch auf die E Zigarette ausweiten, den Passus über die Beschreibung des Genussmittels also einfach erweitern.
